(- derzeit
gültige Fassung vom 21.Mai 1976 -)
Der am 29. November 195O gegründete Verein führt den
Namen:
Tischtennis - Club 195O Langen e.V.
Er hat seinen Sitz in Langen/Hessen und ist im Vereinsregister
eingetragen.
1. Der TTC Langen verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein hat insbesondere den Zweck,
seine Mitglieder
a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen,
beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu
kräftigen.
b) den ihm angehörenden Jugendlichen in
ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig - sittliche
Erziehung angedeihen zu lassen.
2. Der Verein ist Mitglied des
Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des
Bundes und die Satzung seiner Fachverbände an.
Die
Farben des Clubs sind blau – rot.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30.4.
des folgenden Jahres.
1. Der
Verein hat:
a) ordentliche
Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
(unter 18 Jahren)
2. Ordentliche Mitglieder können alle
Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen
und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der
Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des
Vereins sind und Personen, die sich als Nichtmitglieder in besonderem Maße um
das Werden und Wirken des Vereins eingesetzt und verdient gemacht haben.
4. Die Aufnahme von Jugendmitgliedern
richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e.V. Für
jugendliche Mitglieder besteht eine Jugendabteilung. Jungen und Mädchen können
je nach Anzahl in gesonderten Abteilungen geführt werden. Hierüber entscheidet
der Vorstand.
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist,
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Zustellung der
Mitgliedskarte und setzt die Bezahlung des Eintrittsgeldes und des 1.
Monatsbeitrages voraus.
Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die
schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen und haben sich
auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch
Tod,
2. durch Austritt, der nur schriftlich für
den Schluß eines Geschäftsjahres zulässig ist und spätestens einen Monat vorher
zu erfolgen hat,
3. durch
Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
a) drei Monate mit der Entrichtung der
Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese
Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige
finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,
4. durch
Ausschluß, siehe § 11, Ziffer 2.
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind
berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und
an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.
Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren
besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Jedem Mitglied, das sich durch eine
Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesen bestellten Organs, eines
Abteilungsobmannes oder Spielführer in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das
Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
4. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn
ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im
Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.
5. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ist
ausgeschlossen, wenn über es selbst betreffende Belange abgestimmt wird.
6. Die in diesem Paragraphen enthaltenen
Bestimmungen finden auf die diesbezüglichen Rechte der Vorstandsmitglieder in
Vorstandssitzungen entsprechende Anwendung.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. den
Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der
von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der
Abteilungsobmänner und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten
unbedingt Folge zu leisten,
3. die
Beiträge pünktlich zu bezahlen und
4. das
Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
1. Die Mitgliedsbeiträge und das
Eintrittsgeld werden von der Hauptversammlung der Mitglieder festgesetzt.
Ebenso können Umlagen nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben
werden.
2. Im Falle des § 7 Abs.3 sind Beiträge bis
zum Ablauf des Geschäftsjahres zu entrichten.
3. Beiträge
sind eine Bringschuld
1. Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor
allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
(schriftlich)
c) Verbot
jeglichen Spielens innerhalb des Clubs für begrenzte Zeit
d) Geldbuße
2. durch
den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
a) bei
groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) wegen Unterlassung oder Handlungen, die
sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken
und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen
c) wegen
Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d) wegen
unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Der Ausschluß hat durch den Vorstand
zu erfolgen.
Gegen den Beschluß des Vorstandes
steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand
innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren
Entscheidung endgültig ist.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das
auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in
Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist das Mitglied
verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden
usw., dem Vorstand abzugeben.
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Die
Mitgliederversammlung
a) die
jährliche Hauptversammlung - ordentliche Mitgliederversammlung
b) die
außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der
Vorstand besteht aus:
a) dem
1. Vorsitzenden
b) den
2. Vorsitzenden
c) dem
1. Kassenwart
d) dem
1. Schriftführer
e) dem
Sportwart
f) dem
Jugendwart
dem erweiterten Vorstand gehören
weiter an:
g) 2.
Kassenwart
h) 2.
Schriftführer
i) Pressewart
j) Abteilungsleiter
k) die
Mitglieder des Spielausschusses
l) Zeugwart
m) Vorsitzende
des Festausschusses
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des
geschäftsführenden engeren Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird er von
einem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes vertreten, ohne daß die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht.
Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden vor Ablauf des Geschäftsjahres übernimmt
ein 2. Vorsitzender automatisch dessen Funktion bis zur Neuwahl.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht
durch andere Personen vertreten lassen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im
Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken
der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit
dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der
Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach
genehmigt sein.
Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden
nach Bedarf einberufen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu
führen, in dem die Beschlüsse wörtlich
aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle
Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.
5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße
durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen- und
Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) findet alljährlich nach Ende des Geschäftsjahres statt. Die
Einberufung hat durch Aushang im Vereinskasten mindestens 2 Wochen vorher zu
erfolgen. Die Tagesordnung muß die folgenden Punkte enthalten:
a) Jahresbericht
des Vorstandes und der Abteilungsleiter
b) Bericht
der Kassenprüfer
c) Entlastung
des Vorstandes und Wahl des Wahlleiters
d) Neuwahlen
(Vorstand, erweiterter Vorstand, Kassenprüfer)
Neuwahlen finden nur alle 2 Jahre
statt, und zwar in dem Jahr, das mit einer geraden Zahl endet ( z. B. 1968,
197O, 1972 usw.). In den Zwischenjahren entfallen die Punkte c) und d).
e) Beschlußfassung über Anträge, die
spätestens 1 Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem 1.
Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.
3. Außerordent1iche
Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies
im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von
mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach
Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muß aber
spätestens eine Woche vorher erfolgen.
4. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jugendmitglieder ( § 5 Ziffer 1.c )
sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse der
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Hand heben oder schriftlich.
Schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu
erfolgen.
Mitglieder, die in der
Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn Ihre
Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Bei allen Versammlungen ist ein
Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben ist. Das Protokoll muß der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen, Mitgliederversammlung
gewählt werden, obliegt die laufende Überprüfung der Rechnungs- und
Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind
durchzuführen. Auch Prüfungen müssen mindestens 3 Tage vorher dem Kassenwart
und dem 1. Vorsitzenden angezeigt werden.
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des
Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die Ihnen übertragenen
Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende,
der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuß einem anderen Vorstandsmitglied
übertragen kann.
Für alle Sparten, die im Verein betrieben werden, sollen
Spartenleiter eingesetzt werden. Diese Sparten zusammengefaßt bilden die
Jugendabteilung, die von dem Vereinsjugendwart geleitet wird. Der Jugendwart in
Zusammenarbeit mit dem Vorstand bestimmen die Spartenleiter.
1. Für außerordentliche Verdienste um den
Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins
auf Vorschlag des Vorstandes durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den
Beschluß ist eine vier Fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das Ehrenmitglied behält diese
Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe
dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine
ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2. Ordentliche Mitglieder und andere
Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Club erworben
haben, können durch den Vorstand mit dem Verdienstabzeichen (Vereinsnadel in
Silber und in Gold) ausgezeichnet werden. Für den Beschluß ist eine zwei
Drittel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand kann durch den Beschluß
Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein,
dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen
Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
3. Ehrenmitglieder und Träger des
Verdienstabzeichens haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder.
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den
Vorschriften des BGB. Er haftet im Höchstfall nur in Höhe des Vereinsvermögens
und nur so weit, daß die weitere Ausübung des Sportbetriebes gewährleistet
bleibt.
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies
beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung sie beschließt; die Zahl
der Mitglieder des Vereins unter zehn herabsinkt.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Langen, die es unmittelbar
und ausschließlich nur zur Förderung des Tischtennissportes in Vereinen oder
Schulen gemeinnützig zu verwenden hat.
Langen, im Mai 1976
Der Vorstand