Tischtennis-Club 1950 Langen e.V.


Vereinssatzung


SATZUNG

Tischtennis - Club 1950 Langen e.V.

(- derzeit gültige Fassung vom 21.Mai 1976 -)

 

§ 1       Name und Sitz

 

Der am 29. November 195O gegründete Verein führt den Namen:

Tischtennis - Club 195O Langen e.V.

Er hat seinen Sitz in Langen/Hessen und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2       Zweck und Aufgabe

 

1.         Der TTC Langen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder

a)         durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen.

b)         den ihm angehörenden Jugendlichen in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig - sittliche Erziehung angedeihen zu lassen.

 

2.         Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzung seiner Fachverbände an.

 

§ 3       Vereinsfarben

 

Die Farben des Clubs sind blau – rot.

 

§ 4       Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30.4. des folgenden Jahres.

 

§ 5       Mitgliedschaft

 

1.         Der Verein hat:

 

a)         ordentliche Mitglieder

b)         Ehrenmitglieder

c)         Jugendmitglieder (unter 18 Jahren)

 

2.         Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

 

3.         Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind und Personen, die sich als Nichtmitglieder in besonderem Maße um das Werden und Wirken des Vereins eingesetzt und verdient gemacht haben.

 

4.         Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e.V. Für jugendliche Mitglieder besteht eine Jugendabteilung. Jungen und Mädchen können je nach Anzahl in gesonderten Abteilungen geführt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

§ 6       Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch die Zustellung der Mitgliedskarte und setzt die Bezahlung des Eintrittsgeldes und des 1. Monatsbeitrages voraus.

 

Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen und haben sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

§ 7       Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1.         durch Tod,

 

2.         durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Geschäftsjahres zulässig ist und spätestens einen Monat vorher zu erfolgen hat,

 

3.         durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:

 

a)         drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

b)         sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,

 

4.         durch Ausschluß, siehe § 11, Ziffer 2.

 


§ 8       Mitgliedschaftsrechte

 

1.         Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.

 

2.         Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

3.         Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesen bestellten Organs, eines Abteilungsobmannes oder Spielführer in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

 

4.         Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.

 

5.         Das Stimmrecht eines Mitgliedes ist ausgeschlossen, wenn über es selbst betreffende Belange abgestimmt wird.

 

6.         Die in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen finden auf die diesbezüglichen Rechte der Vorstandsmitglieder in Vorstandssitzungen entsprechende Anwendung.

 

§ 9       Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

1.         den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

 

2.         den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,

 

3.         die Beiträge pünktlich zu bezahlen und

 

4.         das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§ 10    Mitgliedsbeitrag

 

1.         Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der Hauptversammlung der Mitglieder festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

2.         Im Falle des § 7 Abs.3 sind Beiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

3.         Beiträge sind eine Bringschuld

 

§ 11    Strafen

 

1.         Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

 

a)         Verwarnung

b)         Verweis (schriftlich)

c)         Verbot jeglichen Spielens innerhalb des Clubs für begrenzte Zeit

d)         Geldbuße

 

2.         durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar

 

a)         bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

b)         wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen

c)         wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

d)         wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

 

Der Ausschluß hat durch den Vorstand zu erfolgen.

Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw., dem Vorstand abzugeben.

 

§ 12    Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.         Vorstand

 

2.         Die Mitgliederversammlung

a)         die jährliche Hauptversammlung - ordentliche Mitgliederversammlung

b)         die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

§ 13    Der Vorstand

 

1.         Der Vorstand besteht aus:

 

a)         dem 1. Vorsitzenden

b)         den 2. Vorsitzenden

c)         dem 1. Kassenwart

d)         dem 1. Schriftführer

e)         dem Sportwart

f)          dem Jugendwart

 

dem erweiterten Vorstand gehören weiter an:

 

g)         2. Kassenwart

h)         2. Schriftführer

i)          Pressewart

j)          Abteilungsleiter

k)         die Mitglieder des Spielausschusses

l)          Zeugwart

m)        Vorsitzende des Festausschusses

 

2.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden engeren Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, ohne daß die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden vor Ablauf des Geschäftsjahres übernimmt ein 2. Vorsitzender automatisch dessen Funktion bis zur Neuwahl.

 

3.         Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

 

4.         Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.

Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.

 

5.         Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

§ 14    Mitgliederversammlung

 

1.         Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen- und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

 

2.         Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet alljährlich nach Ende des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung hat durch Aushang im Vereinskasten mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung muß die folgenden Punkte enthalten:

a)         Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter

b)         Bericht der Kassenprüfer

c)         Entlastung des Vorstandes und Wahl des Wahlleiters

d)         Neuwahlen (Vorstand, erweiterter Vorstand, Kassenprüfer)

 

Neuwahlen finden nur alle 2 Jahre statt, und zwar in dem Jahr, das mit einer geraden Zahl endet ( z. B. 1968, 197O, 1972 usw.). In den Zwischenjahren entfallen die Punkte c) und d).

 

e)         Beschlußfassung über Anträge, die spätestens 1 Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.

 

3.         Außerordent1iche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher erfolgen.

 

4.         In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Jugendmitglieder ( § 5 Ziffer 1.c ) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Hand heben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen.

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn Ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

§ 15    Kassenprüfer

 

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen, Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überprüfung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind durchzuführen. Auch Prüfungen müssen mindestens 3 Tage vorher dem Kassenwart und dem 1. Vorsitzenden angezeigt werden.

 

§ 16    Ausschüsse

 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuß einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

§ 17    Jugendabteilung

 

Für alle Sparten, die im Verein betrieben werden, sollen Spartenleiter eingesetzt werden. Diese Sparten zusammengefaßt bilden die Jugendabteilung, die von dem Vereinsjugendwart geleitet wird. Der Jugendwart in Zusammenarbeit mit dem Vorstand bestimmen die Spartenleiter.

 

§ 18    Ehrungen

 

1.         Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluß ist eine vier Fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

 

2.         Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Club erworben haben, können durch den Vorstand mit dem Verdienstabzeichen (Vereinsnadel in Silber und in Gold) ausgezeichnet werden. Für den Beschluß ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

Der Vorstand kann durch den Beschluß Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

 

3.         Ehrenmitglieder und Träger des Verdienstabzeichens haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 19    Haftung

 

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Er haftet im Höchstfall nur in Höhe des Vereinsvermögens und nur so weit, daß die weitere Ausübung des Sportbetriebes gewährleistet bleibt.

 

§ 2O    Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung sie beschließt; die Zahl der Mitglieder des Vereins unter zehn herabsinkt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Langen, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Tischtennissportes in Vereinen oder Schulen gemeinnützig zu verwenden hat.

 

 

Langen, im Mai 1976

 

Der Vorstand